3. Verhandlungstag – 21.01.2026


Heute sagten 2 Zeug*innen aus der Naziszene zum Angriff auf ein Thor-Steinar-Geschäft in Erfurt am 23.4.2022 aus. Außerdem forderte die Verteidigung ein Beweiserhebungsverbot gegen das Gutachten des umstrittenem 3D-Modells von Prof. Labudde für die kommende Woche.

Der Prozess begann mit einer Drohung des Vorsitzenden an die rund 80 Zuschauer*innen, darunter etliche Angehörige und Freund*innen der Angeklagten im Hochsicherheitsbau. Dem Senat sei bekannt, was Thor Steinar ist und an welche Kund*innen sich die Nazi-Marke wende. Bei Störungen der Zeugenvernehmung der geladenen Nazis verstehe er keinen Spaß.

Maria W., die an dem Tag des Angriffs in dem Thor Steinar-Geschäft als Verkäuferin aushalf, ist Nebenklägerin in dem Verfahren und tritt in Begleitung des Freiburger Anwalts und ehemaligen AfD-Funktionärs Dubravko Mandic in den Zeugenstand. Als am 23. April 2022 an der Tür geklopft worden sei, sei die Tür verschlossen gewesen, weil sie über eine interne Meldekette per Messenger von Farbanschlägen auf andere Thor-Steinar Filialen erfahren habe. Trotzdem öffnete sie die Tür. Sie sei von einer der “Mädels” von hinten zu Boden gerissen und geschlagen worden. Dann hätten zwei weitere Personen eine Flüssigkeit im Laden versprüht. Sie hätten dann von ihr abgelassen und seien verschwunden. Sie sei im Krankenhaus behandelt worden und leide bis heute an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Über die Größe der beiden Angreifer*innen machte sie widersprüchliche Angaben.

Dennis Bender, Mittenwalde (bei Berlin), der zweite Nazi-Zeuge, ist kaufmännischer Leiter der Firma SkyTec und betreut fünf Thor-Steinar Filialen. Er berichtet, dass es damals in kurzer Folge auch in Schwerin, Magdeburg, Halle und Dresden Angriffe auf die Kette gegeben habe. Die Verkäuferin, die ihn und seinen Bruder, Holger Bender, in Erfurt vor dem Laden erwartet hätte, habe noch am selben Abend gekündigt. Der Schaden sei mit rund 74.000 Euro besonders hoch gewesen. In Erfurt sei der ganze Laden ruiniert worden, die Ware mit Teerfarbe und Buttersäure besprüht worden, die gesamte Ware und die Ladeneinrichtung zerstört. Er habe eineinhalb Wochen mit fünf Kollegen den Laden komplett reinigen, renovieren und wieder einrichten müssen. „Wir wissen ja, dass wir auf den Schäden sitzenbleiben”, behauptete er. Namen werde er nicht nennen. Auf Nachfragen der Verteidigung reagierte er aggressiv und erklärte sich erst nach Androhung von Zwangsgeld bereit, dem Senat Namen von Kolleg*innen per Zettel auszuhändigen. Die Fragen der Verteidigung, wer die Kameras in dem Laden gereinigt oder angefasst hat und wer ein Video von dem Angriff ins Internet gestellt hat, ließ er offen.Im Anschluss an die Zeugenvernehmung stellte die Verteidigung fest, dass der Thor-Steinar Laden direkt nach dem Überfall gesäubert worden sei.

Das Gericht verkündete nun den Senatsbeschluss über die Ablehnung des Antrags der Verteidigung vom Vortag, das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzustellen. Die Kammer halte am Gerichtsstand Düsseldorf fest, weil der Gerichtsstand, der sich am Wohnsitz orientiere, in diesem Fall nicht möglich sei. Es sei fraglich, ob die Angeschuldigten überhaupt einen Wohnsitz gehabt hätten, da sie seit Februar 2023 nicht an ihren Wohnsitzen gewesen seien.

Zum Schluss der Verhandlung beantragten die Verteidiger*innen von Emmi (Eder und Dietrich), ein Beweiserhebungsverbot, hilfsweise ein Beweisverwertungsverbot, für die in der JVA Guben angefertigten Fotos von der Angeklagten für die erkennungsdienstlichen Befunde des Prof. Labudde, der damit 3D-Modelle von einem Skelett für sein umstrittenes Gutachten modelliert hat, das er in der nächsten Hauptverhandlung am 27. Januar abgeben soll.
Diverse Gerichte hätten bei dieser Methode bereits “tiefgreifende Bedenken” geäußert und die Ergebnisse nicht als Beweise herangezogen. Für Maßnahmen, die die innerliche Körperlichkeit betreffen brauche es zudem eine richterliche Anordnung. Ein Sachverständiger könne abzulehnen sein, wenn er dabei Methoden verwendet, die wissenschaftlich nicht erprobt oder nicht Gegenstand wissenschaftlicher Überprüfung sind. Die Methode sei mit derart gravierenden Mängeln behaftet, dass das einem Beweiserhebungsgebot entgegenstünde.