5. Verhandlungstag – 28.01.2026

Am zweiten Tag infolge wurde heute vor dem 7. Strafsenat des OLG Düsseldorf kontrovers über die Aussagekraft des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dirk Labudde verhandelt.
Labudde ist Professor für Bioinformatik und Digitale Forensik an der Hochschule Mittweida und Prokurist in dem ebenfalls in Mittweida ansässigen Unternehmen FZ forensic.zone GmbH. Deren Geschäftsführerin ist seine Frau Mirijam Labudde. Vor der Befragung des Sachverständigen geht es um einen kurzen Moment der Menschlichkeit im Hochsicherheitsbunker des OLG Düsseldorf. Der Vorsitzende
Richter Bachler erklärte zu Beginn der Sitzung, dass auch kurze Begegnungen zwischen Angehörigen und Beschuldigten an den Prozesstagen fortan offiziell genehmigt und angeordnet werden müssten. Bisher war es an jedem Prozesstag einer angeklagten Person ermöglicht worden, jeweils 5 Minuten ihre Angehörigen zu treffen. Für diesen kurzen Akt der Menschlichkeit sieht der Senat offenbar keinen Spielraum mehr. Dem haben die Justizvollzugsanstalten offenbar einen Riegel vorgeschoben und (der Vorsitzende) müsse dem nachkommen. Ebenso haben sich die Wachtmeister im Saal beim Senat über einen „zu freundlichen“ Umgang mit den Angeklagten beschwert. Bachler erwidert, die StPO erlaube einen freundlichen Umgang mit Angeklagten. Zudem eröffnet er den Angeklagten und ihrer Verteidigung einen Weg der Verständigung: Es gäbe zwischen den Polen „Verständigung“ und „nichts“ einen Zwischenraum, in dem man sich aufeinander zubewegen könne. Er meine damit explizit KEINE Deals – was genau er meint, lässt er allerdings offen.


Emmis Verteidigerin RA Eder fragt zunächst kritisch nach, warum Prof. Dr. Dirk Labudde die Identifikation von Person 2 und Person 6 in einem der Gutachten als „äußerst wahrscheinlich“ bezeichnet, wenn seine Methode nach eigenen Angaben gar keine sichere Identifikation von Beschuldigten erlaubt, höchstens Zweifel an der Täterschaft von Beschuldigten. Widersprüchlich sind auch seine Angaben, welchen Untersuchungsauftrag ihm das LKA Thüringen überhaupt erteilt hat: In der Akte sei über den Auftrag an den Sachverständigen nämlich durchweg von einer „Gangbildanalyse“ die Rede, in der Vernehmung durch die Verteidigerin stellte er aber klar, dass er ein solches Verfahren überhaupt nicht
durchführt bzw. es ein solches nicht gibt. Emmis Verteidigerin hält ihm auch vor, dass er die Gangbildanalyse in einer eigenen Publikation von 2022 als „Unsinn“ bezeichnet. Auf die Frage, warum er den Begriff dennoch benutzt, antwortete er: „Sie haben Recht“, er habe den Begriff genutzt, da die Ermittlungsbehörden diese Methode anfragten.


Im weiteren Verlauf der Vernehmung des Sachverständigen ging es erneut um die Ungenauigkeiten, die bei der Erstellung einer 3 D Animation eines Skeletts (Rig) und der Vermessung von Körpern auftreten. Bei der Erstellung des „Rig“ eines 3D-Modells auf der Basis von Fotos oder Videos von Tatverdächtigen durch eine Überwachungskamera träten Ungenauigkeiten bei der Vermessung durch Unschärfen/Pixelfehler auf. Diese Arbeit sei aufwändig, brauche viel Schulung und Erfahrung, weil die Vermessung und der Vergleich mit dem Körper von Tatverdächtigen ein manueller Prozess, erklärt Labudde. Die Methode habe Makel, womit „man am Ende leben“ müsse.


Die Frage von Emmis Verteidigerin, ob diese Methode mit so vielen Fehlerquellen von anderen Forschungsinstituten bisher überhaupt wissenschaftlich evaluiertworden sei, beantwortet er eindeutig mit nein. Seine verblüffende Erläuterung lautet: „Das kann sonst niemand.“ Es gäbe eine Zusammenarbeit mit einem Schweizer Institut, in deren Rahmen Evaluationen geplant seien. Die Frage des Verteidigers Scharmer von Moritz, wie die Entwicklung dieser Methode zur Identifizierung von Tatverdächtigen überhaupt finanziert wird, beantwortet er damit, dass durch Aufträge Mittel des Bundes (BMF und BMI) über die Hochschule
Mittweida an sein Team kämen.


Auch kritisieren Emmis Verteidiger*innen immer wieder die fehlende
wissenschaftliche Basis der Methode, etwa in Form von Doppelblindstudien, der Verblindung durch eine Anonymisierung von Personendaten und externe Evaluationen. Über die offensichtlichen Unmöglichkeiten und Ungenauigkeiten der Messungen werde durch vermeintlich „äußerst wahrscheinliche“ Zuordnungen von Personen hinweggetäuscht, um dem Aufklärungswillen der Emittlungsbehörden zu entsprechen.


Zum Schluss geht es noch einmal um die Genauigkeit der Vermessung des
Körpers von Tatverdächtigen. Wenn Personen auf Fotos oder in Videos Schuhe, Kleidung, Kopfbedeckungen oder Dutt tragen, sei der oberste Punkt auf dem Kopf schließlich schwer zu bestimmen, kritisiert die Verteidigung. Oder weil nicht zu sehen sei, ob der Kopf rund oder flach ist, wenn jemand eine Kapuze trägt. Das sei die Herausforderung, antwortet Labudde daraufhin: „Wir gucken im Video: Wo müsste der Kopf enden?“ Der Verteidiger: „Woher wissen Sie’s?“ „Erfahrung!“, so der Sachverständige. Dasselbe Problem ergebe sich bei der Vermessung der Schultern. Das provoziert den Verteidiger von Moritz, RA Scharmer, schließlich zu
fragen: „Wenn alle hier im Gericht die gleiche Mütze aufhätten, könnten Sie bei allen plus minus zwei Zentimeter korrekt sagen, auf welcher Höhe ihr Kopf endet?“ Nach seiner Erfahrung: „Ja, wenn alle dieselben Mützen aufhaben.“


Die Setzung der 17 Körperpunkte erfolge nach Mittelwerten, die in ein Dummy-Modell eingespeist wurden. Moritz Verteidiger kritisiert, dass diese Mittelwerte ja aber eben nur Durchschnitte abbilden, nicht aber individuelle Besonderheiten, die für die Bestimmung einer einzelnen Person relevant sei. Auch die Bestimmung des Knöchelpunktes wirft Fragen auf. „Können Sie den Fußknöchel an einer bekleideten Person finden?“, fragt Verteidiger Scharmer.
„Nein! Der Punkt kommt in die Region, wo der Knöchel ist“, so Prof. Labudde. „Sie wissen also nicht, wo der Knöchel ist, sondern Sie vermuten es!“, resümiert der Verteidiger.


Klar wird, dass es bei der Bestimmung von Punkten sowohl am unteren
Körperende (etwa aufgrund von Schuhsohlen), am Körper (aufgrund von dicker Kleidung) als auch am obersten Körperpunkt (aufgrund verschiedener Frisuren, Mütze, Kapuze) Quellen von Ungenauigkeit gibt, die die Genauigkeit der Gesamtmessung massiv beeinträchtigen. Dazu kommen noch Auflösungsfehler und Pixelfehler durch Überwachungsvideos und Software.

Das Gericht teilt scheinbar diese Zweifel an der Genauigkeit der Vermessung bei der Erstellung eines digitalen Skeletts (Rig) zur Identifizierung von Tatverdächtigen. Der Vorsitzende Richter stellt abschließend fest, dass eine „exakte Bestimmung auf Basis der Bilder Bekleideter schwierig“ sei.


Am nächsten Verhandlungstag am Dienstag, den 3. Februar 2026 wird sich
zeigen, ob die Ermittler mehr zur Aufklärung beitragen können.