Vernehmung dreier Augenzeug:innen des Angriffs auf die Neonazis Beuthe und Raßbach in Erfurt
Es ist der erste Verhandlungstag nach der Maja-Soliaktion im Gericht am 4. Februar. Die Einlasskontrollen sind daraufhin sehr intensiviert worden und dauern noch viel länger als zuvor schon. Nun müssen auch alle Jackentaschen leer geräumt und darf nur noch 1 Stift mit ins Gericht genommen werden. Nach der Aktion sind bei einigen Personen Briefe mit einem „Ordnungsgeld“ in der Höhe von 600€ eingegangen, weil sich die Betroffenen der „Ungebühr schuldig gemacht“ hätten. Briefe gingen auch an solche, die an der Aktion tatsächlich gar nicht beteiligt waren.
Es sind 30-40 solidarische Beobachter:innen im Saal. Mit einer Dreiviertelstunde Verspätung beginnt der Verhandlungstag.
Zu Beginn kommentiert der VR den verzögerten Beginn wegen der Dauer der Einlasskontrollen. Er weist ausgerechnet die Zuschauenden an, zu prüfen, ob sie nicht an der Verzögerung Schuld seien und die Kontrollen aufhielten. Neles Anwalt Hoffmann weist diesen Vorwurf sofort zurück und stellt klar, dass weder Publikum noch Verteidiger:innen Einfluss auf die Einlasskontrolle haben. Der VR weicht aus, dass Zuschauer:innen lediglich “prüfen” sollen, ob sie den Prozess beschleunigen könnten.
Anschließend nimmt er Bezug auf die Soliaktion am vorherigen Prozesstag. Proklamiert, dass Protest ja verständlich sei, aber bitte nicht in seinem Gerichtssaal. Er sei verwundert, dass sich Protest in einem deutschen Gericht rege, wo doch Majas Vater auf einen Prozess gegen sein Kind in Deutschland (statt in Ungarn) gedrängt hatte, hier dann aber gestört würde. Anschließend spannt er die Zuschauenden ein, doch “im Interesse der Eltern” Ruhe im Saal zu bewahren und diesen nach Ende schnell zu verlassen, damit der Kontakt zwischen Angeklagten und Angehörigen nicht “beeinträchtigt” oder sogar “verunmöglicht” werde.
Zu Beginn kritisiert Lucas Verteidigerin von der Behrens, dass die Angeklagten noch immer nicht über die JVA-Rechner auf die Prozessakten zugreifen könnten. So sei die Hauptverhandlung “nicht vorzubereiten”.
Im Anschluss trägt Emmis Verteidigerin Eder eine §257-Erklärung anlässlich einer Zeug:innenaussage vom 4.2. vor: Die Zeugin habe keine Einzelheiten erinnern können. Weiterhin sei es sehr wahrscheinlich, dass ihre Erinnerungen verfälscht sind. Zum einen durch die Gespräche der Zeug*innen direkt nach der vermeintlichen Tat und zum anderen durch die später angesehenen Videos. Während wir uns letzte Woche bei der Vernehmung von Labudde immer wieder unwissenschaftlichen Hokuspokus anhören mussten, belegt Eder ihre Erklärung wissenschaftlich, unter anderem mit der Loftus/Palmer Studie aus der Wahrnehmungspsychologie.
Es folgen Vernehmungen von drei weiteren Augenzeug:innen des Angriffs auf die beiden Neonazis Pierre Beuthe und Uwe Raßbach in Erfurt. Die erste Zeugin, damals Schülerin, konnte sich an das Meiste nicht erinnern. Weder zu dem Vorfall selbst noch zu ihrer Aussage kurz nach der Tat konnte sie nennenswerte Angaben machen. Während ihrer Vernehmung fiel allerdings auf, dass es in den Akten mindestens 3 unterschiedliche Angaben zum Datum ihrer Vernehmung gibt. Während die Zeugin angibt direkt am selben Tag vernommen worden zu sein, ist das Protokoll auf eine Woche später datiert und ein weiteres Dokument spricht von einer Vernehmung an einem ganz anderen Tag.
Der zweite Zeuge, ebenfalls Schüler, kann ebenfalls wenig aussagen, da seine Sicht auf das Tatgeschehen durch Autos verdeckt war. Anders als die vorherige Zeugin scheint er im Polizeirevier und nicht in der Schule befragt worden zu sein. Seine zeitliche Angabe zum Angriffs stellt sich später als falsch heraus. In der Befragung durch die Verteidigung wird außerdem klar, dass das Protokoll seiner mindestens vierstündigen polizeilichen Vernehmung nicht seinen Wortlaut enthält, sondern sich liest wie im Nachhinein von Polizeibeamt:innen formuliert. So wird gleich zu Beginn in der Vergangenheit formuliert: „Ich habe eine Map ausgefüllt“, Personen werden als “TT1” oder “UP2” bezeichnet, so habe der Zeuge laut eigener Aussage “selbst nicht gesprochen”. Keine einzige Frage ist protokolliert, dafür soll der Zeuge (ungefragt) zu Protokoll gegeben haben, dass ihm von der Polizei Wasser angeboten wurde. Die Verteidigung stellt außerdem die Möglichkeit in den Raum, die Polizeibeamt:innen hätten sich zwischen den parallel laufenden Befragungen mehrerer Schüler:innen abgesprochen (der befragende Polizist hatte laut Angabe des Zeugen mehrfach für einige Zeit den Raum verlassen). Die Verteidigung resümiert, dass das Protokoll für Detailsfragen wertlos sei, da es scheint, dass die Vernehmung erst im Nachhinein dokumentiert wurde und die Formulierungen nicht von Zeugen, sondern den befragenden Polizisten stammen.
Die dritte Augenzeugin hat erste Hilfe geleistet und kann daher Informationen zum Zustand eines Angegriffenen geben. Zur Frage, ob der Angegriffene sich aufsetzen konnte, sagt sie, sie habe ihn aufgefordert, liegen zu bleiben. Als sie ankam, war er zudem von anderen Helfenden umringt. Sie kann somit auch nicht beurteilen, ob er zuvor schon gesessen hatte. Er sei aber ohne Probleme ansprechbar gewesen und hätte ihre Fragen beantwortet.
Die bei allen Zeugenaussagen wiederkehrende Frage der Nebenklageanwältin Hüster, ob sie den Ruf „Auf den Kopf, auf den Kopf“ gehört hätten, sind sich alle Zeug:innen einig, dies nicht gehört zu haben.
Im Anschluss an die drei Befragungen verliest VR Bachler folgende Beschlüsse:
- Die drei angegriffenen Neonazis Baran, Baran und Wilk werden nicht vor Ort aussagen, sondern mittels einer audiovisuellen Vernehmung. Sie haben erklärt, aus Sicherheitsgründen nicht anzureisen zu wollen.
- Der Widerspruch von Emmis Verteidigung gegen die Verwertung der von Labudde angefertigten Lichtbilder von Emmi wird zurückgewiesen.
Neles Verteidiger Hoffmann bezieht Stellung gegen den ersten Beschluss, da eine Gefahr für die drei Zeug:innen nicht bestehe. Schon im Prozess in München hatten Faschos ausgesagt, dies sei problemlos ohne Gefahr der Zeug:innen geschehen. Allerdings gingen durch die audiovisuelle Befragung das zentrale Konfrontationsrecht der Verteidigung verloren, denn die Befragten können so jederzeit abbrechen. Die drei „drückten sich offenbar davor, unangenehme Nachfragen beantworten zu müssen“, alle drei Aussagen seien somit „noch kritischer zu betrachten“.
Dann stellt er einen Beweisantrag zur Verunmöglichung und Kriminalisierung legalen antifaschistischen Protests in Ungarn am Beispiel der Absage der diesjährig geplanten Busanreise nach Budapest durch KZ-Verband Wien und VVN-BdA (https://kz-verband-wien.at/bus-budapest-2026/).
Die Entscheidung zu diesem Beweisantrag erfolgt am nächsten Tag.
Im Anschluss verliest RA Eder eine weitere §257-Erklärung bezüglich KHK Bauerfeind (Aussage vom 3. Februar), der dort zur Auftragshistorie zwischen der Behörde und der Hochschule Mittweida befragt wurde, an welcher der 3D-Modell-“Wissenschaftler“ Labudde arbeitet. Die Befragung hatte ergeben, dass eine Studentin der Hochschule als Praktikantin von KHK Bauerfeind im LKA beschäftigt und dadurch mit den Budapest-Ermittlungen vertraut war. Bauerfeind hatte aber ausgesagt, keine Erinnerung zu haben, wie die Idee und die Initiative zur Beauftragung von Labudde für diese Ermittlungen zustande gekommen war. Auffällig ist auch, dass vor seiner Beauftragung bereits eine Körpermessung stattgefunden habe, in der die gemessene Größe nicht mit der der Tatverdächtigen übereinstimmte. Dann sei die zweite Messung beauftragt worden, bei der schon in der Auftragsformulierung auf die selbst gemessene Differenz und die tatsächliche Körpergröße der Tatverdächtigen hingewiesen wurde. Es sollte die Frage geklärt werden, ob diese Körpergröße nicht doch mit den Videos vereinbar sei. Neben der Frage, warum überhaupt nach einer bereits erfolgten Messung, die eine Übereinstimmung der beschuldigten Person und der Angeklagten verneint überhaupt noch eine zweite Messung beauftragt wurde, betonte Eder, dass die fachliche Integrität des Zeugen sowie die Unabhängigkeit des Gutachtens dadurch erheblich erheblich in Zweifel stünden.
Zum Schluss erklärt VR Bachler, dass das geplante Treffen zwischen Clara und ihren angereisten Eltern nicht stattfinden könne – diese hätten sich vor zwei Wochen an der Maja-Soliaktion beteiligt. RA Hoffmann widerspricht, dass die Nachricht über Majas Urteil den Tag überschattet habe und es falsch sei, die minimale Störung des Ablaufs im Saal als Gefahrenlage zu stilisieren. Auch der Umgang mit den Angeklagten, die während der Aktion sofort, ohne ihre Dinge einsammeln zu dürfen, aus dem Saal gebracht wurden, sei übertrieben gewesen. VR Bachler widerspricht dieser Auffassung und proklamiert, dass Claras Eltern ihr Kind wieder treffen dürfen, „sollten Äußerungen erfolgen, dass eine solche Störung nicht mehr kommt.“
Der Prozesstag endet, weiter geht es morgen, am 19. Februar.