24. Verhandlungstag – 16.6. 2026

Der Prozesstag endete mal wieder vorzeitig, weil ein ungarischer Zeuge nicht erschienen war. Bekanntlich liegen Macht und Ohnmacht eng beieinander und auch die Macht des OLG ist begrenzt. Zeugen aus dem Ausland kann das Gericht nämlich nicht zur Aussage zwingen und weder mit Ordnungsgeld noch mit Ordnungshaft bedrohen. Interessant war einzig die Erklärung von Emmis Verteidiger Dietrich zum Kurzgutachten von Prof. Dr. Huckenbach, das am 2. Juni verlesen wurde (Prozessbericht HV 22) und dem bisherigen Prozessverlauf. Es folgte die Präsentation von Videos einer Straßenbahnhaltestelle in Budapest am 10.2.2023.

Emmis Verteidigung wertet das besagte Gutachten als weiteren Beleg dafür, dass die in der Anklage der Bundesanwaltschaft erhobenen Verdachtsmomente gegen Emmi, sie sei am Angriff auf zwei Erfurter Neonazis im Januar 2023 beteiligt gewesen, sich nach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung relativiert bzw. sich gänzlich in Luft aufgelöst haben. Die Täterschaft der Angeklagten lasse sich nicht tragfähig begründen, erklärte Emmis Verteidiger Dietrich.

Zur Begründung sagte er, der Sachverständige sei zu dem Schluss gekommen, dass das Bildmaterial aufgrund der schlechten Qualität sowie des Umstands, dass relevante Gesichtspartien verdeckt seien und für einen Abgleich somit ohnehin nicht zur Verfügung stünden, für eine Identifizierung ungeeignet sei. Die Anklage gegen Emmi stütze sich vor allem auf die digital-forensische Videoanalyse von Prof. Labudde der Hochschule Mittwaida. Der Abgleich des digitalen Skeletts von Emmi mit den Handyaufnahmen der Zeuginnen G. und S. soll laut Anklage ergeben haben, dass es sich bei der unbekannten Person „P2“ mit „stark überwiegender Wahrscheinlichkeit“ um Emmi handelt.

Untermauert werde dies durch die Zeugenaussage der Zeugin G., die die Beschuldigte anhand einer Wahllichtbildvorlage „ziemlich sicher wiedererkannt“ habe. Bei der Vernehmung der Zeugin G. in der Hauptverhandlung hatte die Zeugin dagegen eigeninitiativ ausgesagt, dass sie die Angeklagte gerade nicht „ziemlich sicher“ wiedererkannt habe. Außerdem habe die Vernehmung ergeben, dass die Durchführung der Wahllichtbildvorlage mit groben Fehlern behaftet war, insbesondere die Auswahl der Vergleichspersonen sei mangels ähnlicher Vergleichspersonen fehlerhaft gewesen. Außerdem hat sich herausgestellt, dass sich die Tatzeug*innen nahezu sämtlich unmittelbar nach dem Angriff untereinander ausgetauscht haben und ihre Wahrnehmungen zudem von der medialen Berichterstattung beeinflusst worden seien.

Der Sachverständige Prof. Labudde musste bei seiner Vernehmung am OLG Düsseldorf einräumen, dass das im Tatkomplex Pestalozzistraße herangezogene Vergleichsmaterial (o.g. Fotos und Videos) unzureichend war und seine selbst formulierten Anforderungen, was die Auflösung der Vergleichsfotos angeht (mindesten 200 Pixel) zum Teil deutlich unterschritten wurden.

Würde der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf diesen Schlussfolgerungen von Emmis Verteidigung folgen, müssten alle sechs Angeklagten unverzüglich freigelassen werden. Schließlich fußt die Konstruktion der „Kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB durch die Anklagebehörde auf der angeblichen Tatbeteiligung von Emmi an den Angriffen in der Pestalozzistraße und auf den Thor-Steinar-Laden in Erfurt. Allein die politische Inszenierung des Prozesses, die Wahl des Anti-Terror-Bunkers des OLG auf dem Gelände des Landeskriminalamts NRW, die ständige Präsenz von mit Maschinenpistolen bewaffneten Polizisten vor dem Eingang des Gerichts, die aktuellen Sanktionen in den Haftanstalten gegen Antifaschist*innen, die sich für ihre Mitgefangene eingesetzt haben, ihre Rechte als Gefangene wahrzunehmen, sprechen für eine andere Lesart des Geschehens in der hochgesicherten Nebenstelle des OLG am Rande des Düsseldorfer Hafens.